Tarif der VG Media
Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen
Für die öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen durch Weiterleitung von Sendesignalen zum Empfang in Zimmern von Krankenhäusern, Kliniken und ähnlichen Einrichtungen ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Fragen und Antworten
Warum müssen Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen an die VG Media eine Vergütung zahlen?
Sind diese Vergütungen nicht bereits durch Zahlung des Rundfunkbeitrags an den ARD/ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (vormals GEZ) abgegolten?
Nein. Der Rundfunkbeitrag wird unabhängig davon berechnet. Dieser trägt zur Finanzierung des durch den Rundfunkstaatsvertrag geregelten Auftrags zur Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und deren Sender (z. B. ARD, ZDF, Phoenix, KiKa, NDR, WDR und über 60 öffentlich-rechtliche Hörfunksender etc.). bei.
Urheberrechtliche Vergütungen, wie hier für die Weitersenderechte der privaten Fernseh- und Hörfunksender, sind damit nicht abgegolten. An den über 8 Mrd. Euro Gebühreneinnahmen werden die durch die VG Media vertretenen privaten Sendeunternehmen zudem nicht beteiligt.
Wie hoch ist der Vergütungssatz?
Der jährliche Vergütungssatz beträgt EUR 5,00 je Bett, soweit an dem Bett ein Gerät zum individuellen Empfang bereitgestellt oder für das Bett ein Gerät zum individuellen Empfang vorgehalten wird. Die Vergütung berechnet sich auf Grundlage des Vergütungssatzes pro Kalenderjahr anhand der Anzahl der entsprechend ausgestatteten Betten in den Zimmern eines Krankenhauses, einer Klinik oder ähnlichen Einrichtung. Die Höhe der Vergütung beträgt unabhängig von der Anzahl der Betten mindestens EUR 7,50 pro Jahr für jedes Zimmer, in dem zumindest ein Empfangsgerät bereitgestellt wird. Bei vierteljährlicher Lizenzierung beträgt der Vergütungssatz EUR 1,38 je ausgestattetem Bett bzw. EUR 2,06 je Patientenzimmer. Bei monatlicher Lizenzierung beträgt der Vergütungssatz EUR 0,50 je Bett bzw. EUR 0,75 je Zimmer.
Für die Berechnung der Vergütung relevant ist die Anzahl der in den Zimmern eines Krankenhauses, einer Klinik oder ähnlichen Einrichtung aufgestellten Betten, an denen ein Gerät zum individuellen Empfang bereitgestellt der für die ein Gerät zum individuellen Empfang vorgehalten wird. Aufgestellte Betten sind alle betriebsbereit aufgestellten Betten, die zur vollstationären Behandlung von Patienten/Patientinnen bestimmt sind. Von der Vergütungsberechnung ausgenommen sind nur Betten, für die nachweislich Geräte zum individuellen Empfang weder bereitgestellt noch vorgehalten werden.
Für die Berechnung der Vergütung relevant ist außerdem jedes Bett zur teilstationären oder ambulanten Untersuchung, jedes Bett in Untersuchungs- und Funktionsräumen sowie jedes Bett in Gästezimmern, wenn für das Bett ein Gerät zum individuellen Empfang bereitgestellt oder vorgehalten wird.
Der Vergütungssatz beträgt mindestens EUR 7,50 pro Jahr für jedes Zimmer/jeden Raum, in dem zumindest ein Empfangsgerät bereitgestellt wird. Dies gilt gleichermaßen für Untersuchungs- und Funktionsräume sowie Gästezimmer.
Wo finde ich Informationen über die Rechtsgrundlage?
Weshalb wird die Vergütung von der GEMA eingezogen?
Was geschieht, wenn ein Krankenhaus, eine Klinik oder eine ähnliche Einrichtung keinen Lizenzvertrag über die Rechte der von der VG Media vertretenen Sendeunternehmen mit der GEMA abschließt?
Räumt die VG Media Verbandsmitgliedern einen Rabatt ein?
Wo erhalte ich weitere Informationen zu meinem Lizenzvertrag?
Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen und Fragen unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! direkt an die GEMA.