TARIF DER VG MEDIA
Wohnungswirtschaft / Mehrparteienhäuser
Auch für die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunksignalen innerhalb eines Kabelnetzes bzw. einer Hausverteilanlage eines Mehrparteienhauses mit mehr als zehn Wohneinheiten ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Bei einer hausinternen Verteileranlage, die nicht auf einen Kabelnetzbetreiber zugreift, findet eine erneute Weitersendung statt, wenn das Signal unmittelbar über eine zentrale Sat-/DVB-T-Antennenanlage abgegriffen, an die Wohneinheiten weitergesendet und damit vergütungspflichtig genutzt wird.
Die VG Media hat für solche Mehrparteienhäuser einen eigenen Tarif aufgestellt und bietet Hausverwaltern eine schnelle und einfache Lizenzierung an. Mit mehreren Gesamtvertragspartner konnte ein Lizenzvertrag vereinbart werden, nachdem Mitglieder eines Vertragspartners einen Gesamtvertragsrabatt von max. 20 Prozent erhalten.
Fragen und Antworten
Nachfolgend haben wir für Sie als Eigentümer, Eigentümergemeinschaft und/oder Verwalter eines Mehrparteienhauses die häufigsten Fragen beantwortet. Sie erhalten Informationen zu folgenden Schwerpunkten:
Rechtslage
Was sind Urheber- und Leistungsschutzrechte?
Wer muss urheberrechtliche Lizenzentgelte zahlen?
Gilt die Lizenzpflicht auch für Eigentümer/Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften?
Gibt es eine feste Grenze an (Miet-)Wohnungen/Einheiten, unterhalb derer eine Lizenzpflicht für die Kabelweitersendung in Mehrparteienhäusern entfällt?
Vor dem Hintergrund der durch die Ramses-Entscheidung entstandenen unsicheren Rechtslage ist die VG Media bereit, ihre Lizenzpraxis bis auf weiteres anzupassen. Nach der Ramses-Entscheidung scheidet eine lizenzpflichtige Nutzung bei Wohnungseigentümergemeinschaften aus, wenn die „einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst“ weiterleiten (BGH, Urt. v. 17.9.2015 – I ZR 228/14 – Ramses). Eine solche Weiterleitung der Eigentümer „an sich selbst“ liegt aber dann nicht vor, wenn die Eigentümer ihre Wohneinheiten substantiell vermietet haben bzw. als Ferienwohnungen vermieten. Die VG Media wird daher bis auf weiteres von der Geltendmachung von Lizenzentgelten gegenüber Wohungseigentümergemeinschaften absehen, bei denen nicht mehr als vier Wohneinheiten vermietet sind. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieser Verzicht auf die Rechtsdurchsetzung unter dem Vorbehalt einer verbindlichen höchstrichterlichen Klärung erfolgt. Die VG Media behält sich vor, etwaige weitergehende Vergütungsansprüche nach einer endgültigen Klärung der Rechtslage gegebenenfalls auch rückwirkend geltend zu machen.
Besteht eine Auskunftspflicht der Eigentümer/Eigentümergemeinschaften von Mehrparteienhäusern gegenüber der VG Media?
Nutzer, also grundsätzlich die Eigentümer/Eigentümergemeinschaften, von Kabelweitersenderechten in Mehrparteienhäusern haben die gesetzliche Verpflichtung, angemessene Vergütungen zu zahlen und die genutzten Rechte vor Verwertung durch Abschluss eines Lizenzvertrages einzuholen. Informierte Nutzer, die Rechte verletzen, verstoßen unter Umständen gegen das Urheberrechtsgesetz und sogar das Strafgesetzbuch.
Nutzer müssen also nicht nur Auskünfte erteilen, sondern Verträge abschließen und vergüten, wollen sie nicht rechtswidrig handeln (§ 97 UrhG). Wer Nutzer ist und wen daher Auskunfts- und andere Pflichten treffen, kann nur beurteilt werden, wenn die Gegebenheiten vor Ort (siehe Fragebogen) geklärt sind.
Gibt es eine Frist, innerhalb derer die Meldungen zu erfolgen haben?
Wie viele Jahre zurück können die Nutzungsentgelte erhoben werden?
Ansprüche wegen der Nutzung der Urheber- und Leistungsschutzrechte in der Vergangenheit können von der VG Media gegenüber den Eigentümern von Mehrparteienhäusern für die vorangegangenen 10 Jahre erhoben werden. Die Verjährung beträgt hier zehn Jahre (§ 199 Abs. 3 BGB).
Die VG Media macht Ansprüche allerdings nur bis zum Jahre 2006 rückwirkend geltend. Sollte eine Nutzungsaufnahme tatsächlich erst nach 2006 erfolgt sein, so ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung maßgeblich.
Den Nutzern von Kabelweitersenderechten in Mehrparteienhäusern, die Mitglied eines Verbandes sind, mit dem die VG Media einen Gesamtvertrag geschlossen hat, räumt die VG Media bei der Abgeltung für die in der Vergangenheit liegenden Nutzungen Sonderkonditionen ein.
Für welche Leistungen müssen Lizenzentgelte gezahlt werden?
Aus welchem Grund müssen Lizenzentgelte gezahlt werden?
Was ist eine Verwertungsgesellschaft?
Was passiert, wenn ich als Nutzer keine Lizenzentgelte bezahle?
Wer kontrolliert die Nutzung, wenn ich nicht zahle?
Wer kann die Lizenzentgelte verlangen?
Wofür werden die Lizenzentgelte verwendet?
Sind die Lizenzentgelte nicht schon durch die Zahlungen an die GEZ abgegolten?
VG Media
Wer oder was ist die VG Media?
Die VG Media ist die Verwertungsgesellschaft der privaten Sendeunternehmen und Presseverleger.
Sie vertritt, wie zum Beispiel die GEMA für Komponisten oder die VG Wort für Autoren, die Urheber- und Leistungsschutzrechte nahezu aller deutschen und mehrerer internationaler privater TV- und Radiosender sowie rund 200 digitale verlegerische Angebote gegenüber ganz verschiedenen Nutzergruppen.
Grundlage der Tätigkeit der VG Media sind das Verwertungsgesellschaftengesetz und das Urheberrechtsgesetz.
Die Urheber- und Leistungsschutzrechte schützen die Investitionen der Kreativen und der Kreativindustrie und sichern ihnen eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Fernseh- und Hörfunkprogramme und digitalen Verlagsangebote durch Dritte.
Für die verschiedenen Nutzungen der Urheber- und Leistungsschutzrechte hat die VG Media Tarife aufgestellt und diese im Bundesanzeiger veröffentlicht. Gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung gestattet die VG Media ihren Lizenznehmern die Nutzung der Rechte.
Seit wann gibt es die VG Media?
Wen vertritt die VG Media?
Die VG Media vertritt mit über 180 Sendeunternehmen den Großteil der privaten Fernseh- und Hörfunkanbieter und rund 200 digitale verlegerische Angebote.
Zu den von der VG Media vertretenen Sendeunternehmen zählen TV-Stationen wie Sat.1, ProSieben, RTL, RTL II, WELT, SPORT1 sowie Radiosender wie ANTENNE BAYERN, Klassik Radio, RTL RADIO, Hit Radio FFH und radio ffn.
Eine detaillierte Übersicht aller im Geschäftsfeld Mehrparteienhäuser vertretenen Sendeunternehmen finden Sie in der rechten Navigationsleiste unter "Sendeunternehmen Mehrparteienhäuser".
Wofür genau erhalten diese Fernseh- und Hörfunksender eine Vergütung?
Mit wie vielen Vertragspartnern hat die VG Media bereits Verträge geschlossen?
Wer beaufsichtigt die VG Media und die anderen Verwertungsgesellschaften?
Warum wurden für die Kabelweitersendung in Mehrparteienhäusern bisher keine Lizenzentgelte berechnet?
Gesamtvertrag mit einem Verband
Wieso schließt ein Verband (BVI, Deutscher Landkreistag, GdW, Haus & Grund Deutschland, RDM) einen Gesamtvertrag mit der VG Media?
Hauseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften, die in ihren Wohnungen Fernseh- und Hörfunksignale zur Verfügung stellen, müssen gemäß dem Urheberrechtsgesetz hierfür Lizenzentgelte bezahlen. Die VG Media nimmt diese Rechte für die privaten Programmanbieter wahr.
Verbände schließen mit der VG Media einen Gesamtvertrag, damit deren Mitglieder bei der Lizenzierung Vorteile gegenüber Nicht-Mitgliedern eingeräumt werden und es ein geordnetes Verfahren zur Überprüfung der Nutzung und danach gegebenenfalls zur Zahlung von Vergütungen gibt.
Auf welcher Rechtsgrundlage schließt ein Verband einen Kooperationsvertrag mit der VG Media?
Für welchen Zeitraum werden Gesamtverträge abgeschlossen?
Welche Vorteile haben Verbands-Mitglieder?
Verbandsmitglieder (z. B. von BVI, Deutscher Landkreistag, GdW, Haus & Grund Deutschland, RDM Berlin-Brandenburg), deren Verband einen Gesamtvertrag mit der VG Media abgeschlossen hat, haben folgende Vorteile:
- Bei nachgewiesener Mitgliedschaft wird bei den Lizenzentgelten ein Sonderrabatt von 20% eingeräumt. Das Entgelt beträgt somit pro Wohnung/Einheit und Jahr ab dem 01.01.2014 1,28 Euro (1,20 Euro zzgl. 7% USt)
- Verbandsmitglieder müssen für sämtliche bestehenden Ansprüche aus der Vergangenheit lediglich einen reduzierten Pauschalbetrag von 64,20 Euro (60, -- Euro zzgl. 7% USt) pro versorgtem Mehrparteienhaus zahlen. Diese Abgeltungsregelung gilt nicht für Mehrparteienhäuser mit mehr als 75 W/E. Für diese Objekte wird die VG Media den Verbandsmitgliedern eine individuelle Abgeltungsregelung anbieten. Weisen diese der VG Media schriftlich einen Nutzungsbeginn nach dem 31.12.2012 nach, wird keine Vergangenheitspauschale fällig.
Kann ich auch als Nicht-Mitglied von Verbands-Konditionen profitieren?
Verwalter von Mehrparteienhäusern
Warum sollte ich als Verwalter von Mehrparteienhäusern den Fragebogen und die Vertragsunterlagen der VG Media für meine Auftraggeber (Eigentümer/Eigentümergemeinschaft von Mehrparteienhäusern) bearbeiten?
Weil,
- die Lizenzgebühren für die Kabelweitersendung in Mehrparteienhäusern zu den Betriebskosten zählen (vgl. § 2 Ziff. 15 a BetrKV) und der Verwalter für eine ordnungsgemäße Überprüfung und Überwachung der Betriebskosten sowie deren Abrechnung verantwortlich ist.
- der Verwalter eine Informationspflicht gegenüber seinem Auftraggeber hat, soweit es sich wie hier um eine gesetzliche Verpflichtung zur Vergütung handelt, die dem Auftraggeber als Eigentümer eines Mehrparteienhauses oder einer oder mehrerer Eigentumswohnungen in einem Mehrparteienhaus trifft und er verpflichtet ist, eine Hausverwaltung gewissenhaft zu führen und alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist.
- die Auftraggeber als Nutzer der Urheber- und Leistungsschutzrechte der VG Media eine gesetzliche Pflicht haben, diese Rechte ordentlich zu erwerben und zu vergüten.
- die Auftraggeber bei Missachtung dieser Pflicht gesetzlich zur Rechenschaft gezogen werden können und sich ggf. strafbar machen (§ 106 UrhG).
- der Verwalter sich gegenüber seinem Auftraggeber als informierter, professioneller Hausverwalter darstellt, dessen Hausverwalterverband mit der VG Media einen Kooperationsvertrag geschlossen hat. Von dieser Vereinbarung profitieren die Auftraggeber, da nicht nur die Bedingungen günstig vereinbart werden konnten, sondern durch die Vermittlung des Verwalters die Auftraggeber einen 20%igen Rabatt auf die Lizenzgebühren und eine Sondervereinbarung für die Nutzung in der Vergangenheit erhalten.
Besteht eine Auskunftspflicht der Eigentümer/Eigentümergemeinschaften und Verwalter von Mehrparteienhäusern gegenüber der VG Media?
Um ihrem gesetzlichen Auftrag als Verwertungsgesellschaft nachzukommen, ist die VG Media verpflichtet, mögliche Nutzer zu identifizieren und, falls eine Nutzung vorliegt, zum Abschluss eines Lizenzvertrages aufzufordern. Im Rahmen dieser Erkundigungen schreibt die VG Media auch Hausverwalter an, da diese als Vertreter des Eigentümers bzw. der Eigentümergemeinschaft handeln, die möglicherweise Nutzer sind.
Nutzer von Kabelweitersenderechten in Mehrparteienhäusern haben die gesetzliche Verpflichtung, angemessene Vergütungen zu zahlen und die genutzten Rechte vor Verwertung durch Abschluss eines Lizenzvertrages einzuholen. Informierte Nutzer, die Rechte verletzen, verstoßen unter Umständen gegen das Urheberrecht und sogar das Strafrecht.
Nutzer müssen also nicht nur Auskünfte erteilen, sondern Verträge abschließen und vergüten, wollen sie nicht rechtswidrig handeln (§ 97 UrhG). Wer Nutzer ist und wen daher Auskunfts- und andere Pflichten treffen, kann nur beurteilt werden, wenn die Gegebenheiten vor Ort (daher der Fragebogen der VG Media!) geklärt sind.
Hat der Verwalter alle Rundfunkanlagen zu melden oder nur solche, die mit einer Satellitenanlage betrieben werden?
Eine Vergütungspflicht ist nicht auf Satellitenanlagen beschränkt, sondern kann bei jeder Art von technischer Anlage vorliegen, in der Programmsignale zentral empfangen und durch eine Hausverteilanlage weitergeleitet werden.
Die VG Media hilft Ihnen zunächst zu prüfen, ob nach den Gegebenheiten vor Ort eine vergütungspflichtige Nutzung besteht. Die VG Media bittet Sie daher zunächst darum, den Sachverhalt zu schildern und alle Anlagen im Fragebogen zu erfassen. Die VG Media wird dann jeden Einzelfall prüfen, ob eine Vergütungspflicht besteht.
Hat der Verwalter die Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen?
Lizenzvertrag
Warum soll ein Lizenzvertrag abgeschlossen werden?
In welchen Fällen muss ich einen Lizenzvertrag abschließen?
Jeder Hauseigentümer/ Vermieter und jede Wohnungseigentümer-gemeinschaft, der/die in seinen/ihren Wohnungen Fernseh- oder Hörfunksignale durch ein Hausverteilnetz zur Verfügung stellt, nimmt eine Kabelweitersendung vor und muss somit grundsätzlich einen Lizenzvertrag abschließen.
Rechtlich besteht ein Anspruch auf Lizenzentgelte grundsätzlich schon bei einer Kabelweitersendung an mehrere Wohnungen. Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn im Einzelfall eine besondere persönliche Verbundenheit, wie z.B. ein familiär nachbarschaftliches Verhältnis zwischen dem Eigentümer und den Bewohnern, auch tatsächlich nachgewiesen wird.
Ob unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort im Einzelfall ein Lizenzvertrag abzuschließen ist, wird anhand des auszufüllenden Fragebogens durch die VG Media geklärt. Es wird daher gebeten, diesen der VG Media vollständig ausgefüllt und unterschrieben zu übersenden.
Welche Hausverteilanlagen sind lizenzpflichtig?
Wie hoch sind die Lizenzentgelte?
Wenn Hauseigentümer / Eigentümergemeinschaften keinem Verband angehören, der einen Gesamtvertrag mit der VG Media abgeschlossen hat, sind ab dem 01.01.2017 pro angeschlossener W/E und Jahr 1,50 Euro zzgl. 7% USt. zu entrichten. Liegt der Betriebsbeginn der Anlage vor dem 01.01.2017, wird die Vergütung zur Abgeltung der Vergangenheitsansprüche anteilig zurückgerechnet.
Ein Rechenbeispiel: Ein Eigentümer eines Mehrparteienhauses (MPH) hat sich 2015 entschieden, eine eigene Programmversorgung für die W/E einzurichten, z. B. durch Installation einer zentralen Satellitenversorgung mit folgender Weitersendung in die einzelnen Wohnungen. Das MPH hat 18 angeschlossene W/E.
Die einmalige Abgeltung berechnet sich dann wie folgt: 18 W/E x 1,50 Euro x 2 Jahre = 54,00 Euro zzgl. 7% USt. Die laufenden Kosten pro Jahr ab dem 01.01.2017 berechnen sich: 18 W/E x 1,50 Euro = 27,00 Euro zzgl. 7 % USt.
Kann ich gezahlte Lizenzentgelte auf die Mietparteien umlegen?
Muss ich für jedes Gebäude einen separaten Einzelvertrag abschließen?
Warum muss eine Vergütung für die Vergangenheit gezahlt werden?
Auch in der Vergangenheit war eine Kabelweitersendung gemäß dem Urheberrechtsgesetz lizenzpflichtig. Die hierfür anfallenden Entgelte müssen von der VG Media auch jetzt noch geltend gemacht werden.
Die Gesamtvertragspartner haben eine Abgeltungspauschale für die Vergangenheit mit der VG Media ausgehandelt. Diese Pauschale ist gegenüber dem Betrag, den Nicht-Mitglieder zahlen müssen, reduziert.
Bekomme ich ein Exemplar des Lizenzvertrages?
Fragebogen
Warum sollte der Fragebogen ausgefüllt werden und wo finde ich ihn?
Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, für urheberrechtliche Nutzungen zu zahlen. Jeder Nutzer, der nicht gegen das Gesetz verstoßen möchte, sollte daher ein Eigeninteresse daran haben, zu überprüfen, ob er sich gesetzestreu verhält. Die VG Media möchte an Hand dieses Fragebogens prüfen, ob Sie Nutzer sind oder nicht.
Wer ist der Betreiber der zentralen Satelliten-/DVB-T-Antennenanlage?
In der Regel ist der Hauseigentümer als Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft der Betreiber der zentralen Satelliten-/DVB-T-Antennenanlage.
Es kann aber auch sein, dass die Satelliten-/DVB-T-Antennenanlage ausschließlich von einem dritten Kabelnetzbetreiber betrieben wird. In diesen Fällen besteht in der Regel ein direktes Vertragsverhältnis zwischen den Mietern und dem Kabelnetzbetreiber. Wir bitten, dies im Fragebogen entsprechend zu vermerken.
Warum sollte der Kabelnetzbetreiber etc. angegeben werden?
Warum soll ein Ansprechpartner angegeben werden?
Warum sollte, sofern eine Mitgliedschaft in einem Verband, mit dem die VG Media einen Gesamtvertrag geschlossen hat, der jeweilige Ortsverein/Unterverband/Mitgliedsnummer (wenn vorhanden) angegeben werden?
Was passiert, wenn ich den Fragebogen nicht ausfülle?
Soll ich eine Kopie des Fragebogens behalten?
Sollte Ihre Frage hier nicht beantwortet worden sein, wenden Sie sich bitte direkt an uns:
Telefon: 030 - 20 62 00 24
Fax für Rücksendung Fragebogen: 030 - 20 62 00 44
Post: VG Media GmbH, Lennestraße 5, 10785 Berlin
E-Mail: lizenzen(at)vgmedia.de